Allgemeine Geschäftsbedingungen

Thomas Pausch Medizintechnik (SteriTec Medizintechnik) 

 (1) Allgemeines – Geltungsbereich

Für sämtliche Verträge und Vereinbarungen zwischen der Firma Thomas Pausch Medizintechnik (SteriTec) als Auftragnehmer, (im Nachfolgenden SteriTec genannt) und Ihrem jeweiligen Auftraggeber gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs). Abweichende oder ergänzende Bedingungen werden nur Vertragsbestandteil, sofern Ihrer Geltung ausdrücklich durch SteriTec schriftlich zugestimmt oder das geltende Gesetz diese zwingend vorgibt.

(2) Vertragsschluss

Der Vertrag kommt mit Bestätigung des Auftrages (Auftragsbestätigung) durch SteriTec oder mit erster Erfüllungshandlung zustande und bindet die Vertragsparteien.  SteriTec hat das Recht, noch nicht bestätigte Aufträge auch ohne Angaben von Gründen abzulehnen.  Mündlich erteilte Aufträge vom Auftraggeber und Modifikationen bereits bestehender Verträge bedürfen eine Bestätigung durch SteriTec. Gegen geltendes Recht der Bundesrepublik Deutschland verstoßende Aufträge werden nicht bearbeitet.

(3) Angebote

Alle Angebote von SteriTec verstehen sich freibleibend und unverbindlich. Für den Umfang, der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen ist der zugrunde liegende schriftliche Vertrag wesentlich und bindend.

(4) Pflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber ist verpflichtet die nötigen Voraussetzungen für die durchzuführende Prüfung/ Reparatur/Wartung zu schaffen. So muss er unter anderem dafür sorgen, dass eine Mindestbetreuung durch Personal gewährleistet ist und die betreffenden technischen Anlagen/Geräte zugänglich und betriebsbereit sind. Zudem hat er eine Mitwirkungspflicht, sämtliche gerätespezifischen Unterlagen und Informationen, die zur Auftragserfüllung dienen, vollständig und fehlerfrei an den Auftragnehmer SteriTec auf Wunsch auszuhändigen. Die Richtigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Informationen sind Grundlage der Vertragserfüllung. Werden vereinbarte Leistungen nicht oder nur unvollkommen ausgeführt und das aus Gründen, die der Auftraggeber zu verantworten hat, kann SteriTec die erbrachte Dienstleistung trotzdem  bis zur vollen Höhe in Rechnung stellen (eventuell sogar Mehraufwandszuschlag). Der Auftraggeber ist zur Abnahme des erstellten Berichts (Abnahme der Leistung im Werkvertragsrecht) verpflichtet  (§ 640 BGB).

(5) Preise

Es gelten die im Vertrag angegebenen Preise für eine Frist von drei Monaten. Bei unvollständigen oder falschen Angaben im Vorfeld der Prüfung/Wartung/Reparatur oder unzureichenden Voraussetzungen, welche vom Auftraggeber verschuldet sind und die das Ausführen verzögern, behindern oder sogar blockieren behält sich SteriTec das Recht vor, den daraus resultierenden Mehraufwand zusätzlich zum vereinbarten Endbetrag dem Kunden in Rechnung zu stellen. Bei Aufträgen, die über mehrere Jahre laufen, gelten die im jeweiligen Vertrag vereinbarten Preise bindend über die gesamte Laufzeit.

(6) Stornierungen

Eine Auftragsstornierung durch den Kunden ist grundsätzlich möglich und sollte schriftlich erfolgen. Bei Stornierungen bis 14 Tage vor Prüfung/Wartung/Validierung werden dem Kunden keine Stornogebühren in Rechnung gestellt. Bei kurzfristigem Rücktritt (weniger als 14 Tage vor Begehungstermin) hat SteriTec das Recht, bereits getätigte Aufwendungen  (wie z.B. Reisekosten, interne Bearbeitungsaufwendungen  sowie ggf. bereits beauftragte externe Leistungen) dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.

(7) Unterbeauftragung

SteriTec ist autorisiert, Dritte mit Teilleistungen zu beauftragen oder sich Hilfe Dritter zur Leistungserfüllung zu bedienen.

(8) Zahlungen

SteriTec ist berechtigt innerhalb eines Auftrages erbrachte Teilleistungen abzurechnen (Zwischenrechnungen). Nach Auftragserfüllung und Abnahme wird von SteriTec die Endrechnung erstellt. Der Zahlungsbetrag ist innerhalb von 14 Tagen, sofern nichts anderes angegeben, nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug auf das angegebene Konto des Auftragnehmers zu leisten. Der Auftraggeber kommt spätestens in Zahlungsverzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung die Zahlung leistet (§ 286 Absatz 3 BGB). Bei Gefährdung des Zahlungsanspruchs aufgrund von Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, hat SteriTec das Recht zur Forderungsabsicherung durch entsprechende Maßnahmen, so z.B. Verweigerung der Berichtherausgabe bis die Zahlschuld des Kunden beglichen ist.

(9) Einbehaltungsrecht

SteriTec kann die Herausgabe der Arbeitsergebnisse und Unterlagen der durchgeführten Prüfung/Wartung/Reparatur verweigern, sofern der Auftraggeber nicht ausreichend seinen Vertragsverpflichtungen nachgekommen ist.

(10) Mahngebühr

SteriTec ist befugt, dem Auftraggeber für jede anfallende Mahnung ein zusätzliches Entgelt zu berechnen (für die entstanden Aufwendungen).

(11) Mängel & Schlechtleistung

Der Auftraggeber ist verpflichtet, zugesandte Berichte unverzüglich nach Erhalt auf Richtigkeit zu überprüfen und etwaige Fehler spätestens innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt des Berichtes bei SteriTec anzuzeigen. Der Auftragnehmer SteriTec ist verpflichtet das entsprechende Werk zu erstellen und die vereinbarte Dienstleistung ordnungsgemäß auszuführen. Bei Schlechtleistung der Vertragserfüllung gelten die gesetzlichen Regelungen über die Rechte des Auftraggebers bei Mängeln (§437 BGB). Bei berechtigter Reklamation und nachweisliches Verschulden des Auftragnehmers SteriTec hat dieser das Wahlrecht, entweder die Durchführung zu wiederholen oder eine entsprechende Nachbesserung vorzunehmen. Ein Fehler der Vertragserfüllung liegt nicht vor, wenn die Beanstandungen durch die Nichtbeachtung der vom Hersteller angegebenen Verwendung hervorgerufen wurden.

(12) Haftung

SteriTec haftet für nachweislich eigenes Verschulden sowie für das Verschulden Unterbeauftragten/ Erfüllungsgehilfen, sofern die Haftung nicht durch besondere Vereinbarungen oder durch die geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen von SteriTec eingegrenzt oder sogar ausgeschlossen ist. Der Auftragnehmer haftet nicht für fehlerhafte Bedienung oder Einstellungen, die der Kunde zu vertreten hat.

(13) Eigentumsvorbehalt

Ausgehändigte Berichte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung das Eigentum von SteriTec. Der Auftraggeber ist bis dahin also nur im Besitz der erstellten Unterlagen und somit nicht berechtigt über diese zu verfügen oder sie an Dritte weiterzugeben. Leih- oder Mietgegenstände bleiben zu jeder Zeit Eigentum von SteriTec.

(14) Gerichtsstand

Gerichtsstand ist, soweit rechtlich zulässig, der Sitz von SteriTec (Berlin).

(15) Datennutzung

Der Auftragnehmer SteriTec und genannte Unterbeauftragte sind berechtigt Daten, die das Vertragsverhältnis zur Auftragsabwicklung betreffen, gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu nutzen, zu speichern und aufzubewahren.

(16) Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Regelungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen dadurch nicht berührt. Die Parteien werden unwirksame Regelungen durch wirksame Regelungen ersetzen, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommen. Für den Fall einer Vertragslücke werden die Parteien diejenige Regelung vereinbaren, die sie vereinbart hätten, wenn sie die Lücke bedacht hätten.